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Satzung

ProRegio Darmstadt

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ProRegio Darmstadt, Stadt- und Touristikmarketing Gesellschaft e. V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Darmstadt. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Position Darmstadts als Oberzentrum
in allen Bereichen, insbesondere den Tourismus durch konstruktive Zusammenarbeit mit der Stadt Darmstadt, der Wirtschaft, dem
Handel und allen anderen gesellschaftlichen Gruppen zu fördern
und zu stärken.

Der Verein kann alle dem Zweck dienenden Einrichtungen
schaffen und Aktivitäten entfalten. Der Verein ist überparteiisch
und überkonfessionell.

Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung von Leitbildern für Stadtwerbung, Verkehrsplanung,
Tourismus, Wirtschaftsförderung sowie Wissenschaft und Technologie.

2. Förderung und Durchführung kultureller Aktivitäten
in allen Bereichen

3. Maßnahmen zur Verbesserung des innerstädtischen und
regionalen Dienstleistungsangebotes in den Bereichen Verwaltung,
Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie.

4. Schaffung, Pflege und Erhaltung von Einrichtungen,
die der Erholung und der Erhaltung bzw. der Verbesserung
der Lebensqualität der Bürger und Gäste dienen.

5. Beteiligung und Koordination der für die Umsetzung und
permanenten Aktualisierung eines umfassenden ganzheitlichen
Stadtmarketingkonzeptes relevanten Gruppen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:

a) natürliche Personen,

b) juristische Personen des Privatrechts,

c) öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstige Rechtspersonen wie z. B. Zweckverbände, Kammern usw.,

d) sonstige Vereine, Verbände und Vereinigungen.
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Einsatz für die Vereinszwecke.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist am Ende des Kalenderjahres möglich und muss
drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres durch eingeschriebenen
Brief erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Vereinsmitglied
trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung zweier Jahresbeiträge
im Rückstand ist oder bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen
die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung ist
dem Mitglied mit einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit
zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Gegen diesen Beschluss
ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Wird der Ausschluss
vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann
auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der
Ausschluss sei unrechtmäßig.

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.

 

Satzung von
ProRegio Darmstadt